Vereinssatzung

Vereinssatzung

The Herbalist Cannabis Social Club I.


§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „The Herbalist Cannabis Social Club I.“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

    Der Zweck des Vereins ist

  1. der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an seine Mitglieder zum Eigenkonsum;
  2.  das vorhalten von cannabisspezifische Angebote zur Suchprävention und – beratung für Mitglieder; oder einfach nur cannabisspezifische Angebote zur Suchprävention und – beratung;
  3. sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an seine Mitglieder, sowie ggf. an sonstige Personen, die das 20. Lebensjahr vollendet und einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, oder an andere Anbauvereinigungen.

§ 3 Erlaubnispflicht

  1. Der Vereinszweck ist erlaubnispflichtig und wird nur nach Erhalt und während der Gültigkeitsdauer der behördlichen Erlaubnis ausgeübt.
  2. Der Vorstand bzw. Vertretungsberechtigte werden die entsprechende Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragen sowie rechtzeitig vor Ablauf deren Verlängerung sicherstellen.
  3. Der Vorstand trägt dafür Sorge, dass alle gesetzlichen Vorschriften, die zur Erlaubnisfähigkeit notwendig sind, bei Antragstellung erfüllt sind.
  4. Die Erlaubnis kann und wird nicht an Dritte übertragen.
  5. Bei vollständiger oder teilweiser Versagung oder Entzug der Erlaubnis trägt der Vorstand dafür Sorge, dass die Versagungsgründe unverzüglich behoben werden. Im Falle der dauerhaften, endgültigen und vollständigen Versagung der Erlaubnis, wird der Verein nach den hierin niedergelegten Vorschriften aufgelöst.

§ 4 Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention und Verbraucherschutz

  1. Der Vorstand benennt ein Mitglied als Präventionsbeauftragte*n, um einen umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz sicherzustellen  sowie die Mitglieder zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis anzuhalten und zu unterstützen.
  2. Der/Die Präventionsbeauftragte steht Mitgliedern des Vereins als Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung. Insbesondere bringt der/die Präventionsbeauftragte eigene Kenntnisse bei der Erstellung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts ein und stellt dessen Umsetzung sicher. Ebenfalls stellt er/sie sicher, dass der Verein mit Suchtberatungsstellen vor Ort in einer Weise kooperiert, dass Mitgliedern mit einem riskanten Konsumverhalten oder einer bereits bestehenden Abhängigkeit ein Zugang zum Suchthilfesystem ermöglicht wird.
  3. Der/Die Präventionsbeauftragte hat nachzuweisen, dass er/sie über spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse verfügt, die bei Suchtpräventionsschulungen bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder Suchtberatungsstellen oder bei vergleichbar qualifizierten öffentlich geförderten Einrichtungen erworben wurden. Der Nachweis der Beratungs- und Präventionskenntnisse wird durch eine Bescheinigung der Teilnahme an einer der vorgenannten Schulungen erbracht.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 20. Lebensjahr vollendet, einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und kein Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung gem. § 16 Abs. 2 S. 2 CanG ist.
  2. Alter und Wohnsitz bzw. Aufenthalt sind durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente nachzuweisen. Der/Die Antragsteller*in hat schriftlich zu versichern, dass er/sie kein Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung ist.
  3. Die Aufnahme in den Verein ist in Textform beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss gegenüber dem/der Antragsteller*in nicht begründet werden. Der Antrag wird in jedem Fall abgelehnt, wenn der Verein die maximale Mitgliederzahl von 500 erreicht hat.
  4. Die Vereinsmitgliedschaft hat eine Mindestdauer von drei Monaten.
  5. Der Eintritt in den Verein ist mit einer Aufnahmegebühr von 50€ pro Mitglied verbunden.
  6. Die Mitgliedschaft im Verein ist mit einer monatlichen Gebühr von mindestens 10€ pro Monat pro Mitglied verbunden. Ergänzend zu dieser Gebühr besteht ein variabler und frei wählbarer Betrag, der sich nach dem individuellen Bedarf bzw. der Abnahmemenge des Mitglieds richtet.
    Dieser Mitgliedsbeitrag muss vom jeweiligen Mitglied spätestens bis zum 7. des jeweiligen Kalendermonats an den Verein möglichst per Lastschriftverfahren oder Banküberweisung gezahlt werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder wenn das Mitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in Deutschland hat.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der nur schriftlich unter Beachtung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsziele verstößt, den Vereinspflichten nicht nachkommt oder dem Verein Schaden zufügt. Der Ausschluss wird durch Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung entschieden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift oder Kontaktdaten (E-Mail Adresse, Telefonnummer) unverzüglich dem Verein mitzuteilen. Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern folgende Daten: Name, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (E-Mail Adresse, Telefonnummer), vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen, Ämter, Mitgliedschaftsnummer). Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt und unter Beachtung der DSGVO verarbeitet. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist.
  2. Das Mitglied verpflichtet sich, regelmäßig jene Beiträge zu zahlen, die in der Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung festgelegt wurden.
  3. Das Mitglied verpflichtet sich, regelmäßig produziertes Cannabis abzunehmen, da sonst der wirtschaftliche Fortbestand des Vereins gefährdet ist. Wenn ein Mitglied über einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Monaten nicht an der Verteilung partizipiert wird davon ausgegangen, dass das Mitglied keinen weiteren Bedarf hat, das Mitglied kann daher durch einen Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.Das Mitglied muss auf Wunsch persönlich angehört werden. Die Begleitung und Beratung der  Präventionsbeauftragte*n wird zudem Angeboten, um das konsumfreie Leben weiter zu festigen.
  4. Das Mitglied verpflichtet sich, pro Monat bis zu einer Arbeitsstunde abzuleisten. Dies gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem die Produktionsstätte eingerichtet wird und ist nicht an bestimmte Aufgaben gebunden.



§ 8 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.




§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
  2. Wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt, kann der Vorstand um zwei Beisitzern*innen erweitert werden.
  3. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach außen genügt die gemeinsame Unterschrift von zwei Mitgliedern des Vorstandes.
  4. Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden.



§ 10 Aufgaben des Vorstands

    Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und             die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung;
  2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens (auch die Aufnahme von Krediten oder Darlehnen) und die Anfertigung des Jahresberichts;
  4. die Aufnahme neuer Mitglieder;
  5. die Führung einer Geschäftsstelle, Regelung der Vergütung für Vereins- und Organämter, Verhandlung und Abschluss aller damit im Zusammenhang stehender Verträge;
  6. die Organisation des Anbaus und der Weitergabe des angebauten Cannabis an die Mitglieder, wozu neben dem Anbau selbst auch die Anmietung von Liegenschaften, die Anschaffung von Equipment und die Anstellung von Personal zählt, die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung sowie die Beantragung bzw. Verlängerung aller behördlichen Erlaubnisse, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind.

§ 11 Bestellung des Vorstands

  1. Die Bestellung des Vorstands erfolgt auf 7 Jahre. Die Amtszeit endet erst, wenn ein neuer Vorstand bestellt wird. Eine Abberufung des Vorstands kann nur bei Vorliegen wichtiger Gründe erfolgen.
  2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen.
  3. Jedes Vorstandsmitglied und jede sonstige vertretungsberechtigte Person müssen die gem. § 12 Abs. 1 CanG erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und unbeschränkt geschäftsfähig sein. Erfüllt ein Vorstandsmitglied eine dieser Voraussetzungen nicht mehr, scheidet es als Vorstandsmitglied unmittelbar aus. Ein Vorstandsmitglied besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit insbesondere dann nicht, wenn einer der Gründe des § 12 Abs. 2 CanG vorliegt. Selbiges gilt für sonstige vertretungsberechtigte Personen des Vereins.

§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand sollte in der Regel monatlich tagen. Sie werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, in Textform einberufen. Die  Einberufungsfrist beträgt eine Woche. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
  2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben oder in Textform zu bestätigen.
  3. Sitzungen können auch hybrid oder virtuell im Wege der elektronischen Kommunikation analog den Vorschriften des § 32 Abs. 2 BGB abgehalten werden.

§ 13 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden, sowie Aufträge gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  3. Zur Erledigung der allgemeinen Geschäftsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  4. Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins grundsätzlich keinen Aufwendungsersatzanspruch. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen, bspw. für Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten.
  5. Erstattungen jedweder Art werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden     Angelegenheiten:

  1. Änderungen der Satzung,
  2. die Festlegung der Beitragsordnung,
  3. der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
  4. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  5. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
  6. die Auflösung des Vereins.

§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Schriftform unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  2. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Schriftform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Initiativanträge sind nicht zulässig.
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe der Gründe beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann für einzelne Tagesordnungspunkte mit Mehrheitsbeschluss hergestellt werden.

§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung durch die Stellvertretung und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter*in geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen keiner der Kandidaten die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  4. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Protokollführer*in und von dem/der Versammlungsleiter*in zu unterschreiben oder in Schriftform zu bestätigen ist.

§ 17 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende des Vorstands und sein/e Stellvertreter*in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege iSd. § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO, insbesondere und wenn möglich mit Schwerpunkt auf Suchtprävention und -beratung.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.




Köln, den 14.06.2024

The Herbalist Cannabis Social Club I. e.V.

Anschrift: Venloer Str. 413
50825 Köln
Deutschland